Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Active Nutrition International GmbH, Zielstattstraße 42, 81379 Munich, Germany
Stand November 2018
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(4) Rangfolge:
- die Bestimmungen unserer Bestellung einschließlich der unserer Bestellung zugrundeliegenden technischen Unterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Spezifikation) - die in unserer Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen
- der vereinbarte Terminplan
- spezielle und allgemeine technische Bedingungen
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
- sofern abgeschlossen: Manufacturing Agreement
§ 2 Subunternehmer
(1) Die Einschaltung von Subunternehmern durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Subunternehmer sind im Angebot zu benennen. Es sind zusätzlich Angaben über den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang der Subunternehmer zu machen. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich den von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber uns übernommen hat.
(2) Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit uns direkt Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen.
§ 3 Angebot - Bestellungen – Bestellunterlagen
(1) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten ist kostenlos. Angebote sind bis zu dem in unserer Anfrage genannten Termin einzureichen. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot genau an unsere Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich und deutlich darauf hinzuweisen.
(2) Unsere Bestellungen erfolgen stets schriftlich und sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. Soweit nicht anderweitig in unserer Bestellung vorgesehen halten wir uns an unsere Bestellungen für 14 Kalendertage gebunden.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rohstoff-, Produktspezifikationen und sonstigen Unterlagen („unsere Unterlagen“) behalten wir uns unsere Urheberrechte vor; unsere Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind unsere Unterlagen daher geheim zu halten.
(4) Unsere Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Verbrauchsangaben, Rohstoff- und Produktspezifikationen sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretungsverbot
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wie in der Bestellung ausgewiesen einschließlich sämtlicher Nachlässe, Verpackungs- und Transportkosten.
(2) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise (ohne USt.). Umsatzsteuer ist, soweit eine solche anfällt, auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Rechnungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden zurückgegeben. Weiterhin werden Rechnungen zurückgegeben, die nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen (GOB). Etwaige Skontofristen gelten erst ab Zusendung ordnungsgemäßer Rechnungen. Uns steht – unbeschadet anderer Rechte – hinsichtlich des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer diesen Bedingungen entsprechenden Rechnung zu.
(3) Rechnungen sind unter Bezugnahme auf unsere Bestellnummer zu erstellen. Sie werden nach unserer Wahl in Euro oder in einer anderen Währung erstellt.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge mit einem Zahlungsmittel unserer Wahl.
(5) Ohne unsere schriftliche, gesonderte Zustimmung darf der Lieferant weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.
§ 6 Liefer- und Leistungstermine – Anlieferung
(1) Die in der Bestellung angegebenen Termine für Lieferung oder Leistung sind bindend. Ist vorgesehen, dass die Leistung des Lieferanten genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll (absolutes Fixgeschäft), so können wir, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten und statt der Erfüllung Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(2) Hält der Lieferant einen kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin schuldhaft nicht ein, so gerät er ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug; bei Angabe eines kalendermäßig fixierten Liefertermins mit Ablauf des Tages, bei Angabe einer bestimmten Kalenderwoche mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Woche, bei Angabe von Kalendermonaten mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieses Monats.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Im Übrigen sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt uns unbenommen.
(5) Die Anlieferungen durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte hat während unserer gewöhnlichen Öffnungszeiten zu erfolgen. Ist die Lieferanschrift ein von uns benanntes Fertigungsunternehmen, so hat der Lieferant selbständig die für eine pünktliche Anlieferung verfügbaren Zeitfenster zu erfragen.
(6) Die Versandanschriften werden in der Bestellung vorgeschrieben und können durch unsere schriftliche Mitteilung bis zur Lieferung geändert werden.
(7) Die Lieferung hat bis zum endgültigen Bestimmungsort innerhalb unseres Geländes und unserer Gebäude zu erfolgen. Transport und Abladen, ggf. Aufstellen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial unentgeltlich zu beseitigen.
§ 7 Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle
Bei Betreten und Befahren unseres Werksgeländes ist den Anweisungen unseres Personals zu folgen. Die vor Ort geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
§ 8 Gefahrenübergang – Verpackung – Dokumente
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Beschädigung der bestellten Ware geht erst auf uns über, nachdem die Ware uns übergeben worden ist.
(2) Für bestellte Ware verwendete Verpackungsmaterialien und Transportmittel müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dem Stand der Technik und den Empfehlungen der relevanten Behörden vor Ort entsprechen.
Fahrzeuge, Transportmittel und Behälter des Lieferanten müssen in Bezug auf Wartung, Sauberkeit und Zustand auf einem Niveau gehalten werden, das mit den Anforderungen übereinstimmt, die in den unserer Bestellung zu Grunde liegenden Spezifikationen angegeben sind.
Fahrzeuge, Transportmittel und Behälter müssen Schutz gegen Zerstörung oder Kontamination des zu liefernden Gutes sicherstellen. Falls entsprechend der Einhaltung der Spezifikationsangaben gefordert, muss eine Überwachung der Temperatur und Feuchte von dem Lieferanten erfolgen und aufgezeichnet werden.
Werden die gleichen Fahrzeuge, Transportmittel und Behälter sowohl für Lebensmittel als auch für Nicht-Lebensmittel eingesetzt, müssen sie zwischen den Beladungen gereinigt werden. Der Lieferant haftet für die Einhaltung diesbezüglich bestehender Vorschriften und einschlägiger Active Nutrition International - Spezifikationen, sowie für aus der Verletzung dieser Pflichten resultierende Schäden.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, Versandpapiere und Lieferscheine vollständig zu übergeben und darauf exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Kosten für Verzögerungen in der Bearbeitung vom Lieferanten zu erstatten.
§ 9 Qualität, Qualitätskontrolle, Umweltschutz, Soziale Standards
(1) Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und unsere betrieblichen Regeln und Vorschriften zu beachten. Insbesondere hat der Lieferant die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Zu liefernde Waren müssen in allen Punkten unseren spezifischen Anforderungen entsprechen. Lebensmittel müssen unbeschadet unserer Rohstoff- und Produktspezifikationen und sonstiger besonderer vertraglicher Bestimmungen in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils vor Ort geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch den jeweils geltenden EU-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Wir sind jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Verpackungsmaterialien, vom Lieferanten auf dessen Kosten Proben oder Muster anzufordern. Ferner sind wir berechtigt, auch unangemeldet Kontrollen im Einflussbereich des Lieferanten und seiner Vorlieferanten, namentlich in den Produktions- und Lagerstätten vorzunehmen. Der Lieferant stellt sicher, dass uns entsprechende Rechte ggf. auch im Hinblick auf die Vorlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
(3) Lieferanten von Lebensmitteln müssen eine gültige Lebensmittelsicherheitszertifizierung nach einem der international anerkannten Standards ISO 22.000, FSSC 22.000, IFS Food, BRC, SQF vorweisen können. Bei Aberkennung oder einer Nicht-Verlängerung eines der genannten Standards sind wir unmittelbar darüber in Kenntnis zu setzen; wir sind in diesem Fall berechtigt, Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zu beenden. Die Ursprungsländer von Lebensmitteln bzw. ihrer einzelnen Komponenten müssen bekannt und uns zur Verfügung gestellt werden. Es ist für Lebensmittel stets zu bestätigen, dass keine Substanzen der aktuellen WADA Liste enthalten sind. Lieferanten von Verpackungsmitteln müssen zusätzlich zu ihrer Produktspezifikation eine Konformitätserklärung für Lebensmittelkontaktmaterialen entsprechend aktuell gültiger Rechtsnormen und behördlicher Empfehlungen zur Verfügung stellen.
(4) Kinderarbeit ist bei der Herstellung von Waren für uns strengstens untersagt; wird von uns festgestellt, dass die Herstellung von uns bestellter Güter durch den Einsatz von Kinderarbeit erfolgt ist, werden entsprechende Lieferungen nicht akzeptiert bzw. Zug um Zug gegen Erstattung bzw. Gutschrift des Kaufpreises auf Kosten des Lieferanten retourniert.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur Einhaltung der Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards, wie sie in dem nachstehend abgedruckten Kodex der Active Nutrition International GmbH im Einzelnen niedergelegt sind.
(6) Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur Einhaltung des POST HOLDINGS, INC. „Code of Conduct“, zum Download abrufbar unter https://www.postholdings.com/investor-relations/corporate-governance/.
§ 10 Haftung – Mängelrüge – Mängelansprüche – offene und verdeckte Mängel
(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Der Lieferant übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Er garantiert somit für die Beschaffenheit der Ware und dafür, dass die Ware für die vertraglich definierte Dauer die vertraglich definierte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
(3) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
(4) Der Lieferant haftet nach diesen Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften weiter insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter, Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
(5) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (namentlich Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rüge solcher offenkundigen Mängel gilt als unverzüglich und rechtzeitig, sofern sie binnen 10 Arbeitstagen ab Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Die Rüge versteckter Mängel gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Als versteckte Mängel gelten insbesondere verbotene Rückstände und Fremdkörper in Lebensmitteln. Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei unserer Eingangsuntersuchung festgestellte Gewicht. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Vor-stehendes gilt entsprechend für Mengenabweichungen.
(7) Es gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung von Mängelansprüchen.
§ 11 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für eine Schädigung Dritter durch von uns gelieferte Produkte verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter, resultierend aus einem solchen Produktschaden, auf erstes Anfordern freizustellen.
(2) Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß Auftragsrecht sowie gemäß Deliktsrecht zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden sowie daraus resultierenden Vermögensschaden – pauschal 2-fach maximiert p.a. – zu unterhalten; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen. Das Bestehen einer entsprechenden Versicherung ist uns auf Anforderung jeweils nachzuweisen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster usw.) - Urheberrechte
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Güter Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 13 Werkzeuge
An sämtlichen von uns dem Lieferanten überlassenen Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und an uns auf Anforderung herauszugeben.
§ 14 Arbeitsschutz
Der Lieferant stellt sicher, dass seine Beschäftigten nach den Vorgaben des Arbeitsschutzrechts, insbesondere § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), regelmäßig und insbesondere bei Arbeitsaufnahme bezogen auf den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich unterwiesen werden. Er wird dies in entsprechenden Unterweisungsprotokollen dokumentieren und diese uns auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Lieferant wird alle Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu jeder Zeit sicherzustellen.
§ 15 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichtes München I vereinbart.
(2) Ungeachtet vorstehender Bestimmung bleiben wir berechtigt, den Lieferanten auch vor den für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständigen Gerichten zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz, Erfüllungsort.
(4) Alle Geschäfte mit dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 16 Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten des Lieferanten speichern, bearbeiten und an andere Unternehmen übermitteln, soweit dies zur Abwicklung der Bestellung erforderlich ist und unter Berücksichtigung und Umsetzung der DSVGO.
§ 17 Veröffentlichung/Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen und/oder insbesondere zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Soweit diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, richtet sich dieser Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zu § 9 (5) der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Active Nutrition International GmbH:
Kodex der Active Nutrition International GmbH
Dieser Kodex bildet die Grundlage für langfristige Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Ihm zugrunde liegen internationale Standards und Richtlinien wie die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die UN-Konventionen über die Rechte von Kindern.
I. Qualitätsstandards:
1. Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und unsere betrieblichen Regeln und Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Lieferant die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Zu liefernde Güter müssen in allen Punkten unseren spezifischen Anforderungen entsprechen. Lebensmittel müssen unbeschadet unserer Rohstoff- und Produktspezifikationen und sonstiger besonderer vertraglicher Bestimmungen in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2. Wir sind jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Verpackungsmaterialien, vom Lieferanten auf dessen Kosten Proben oder Muster anzufordern. Ferner sind wir berechtigt, auch unangemeldet Kontrollen in den Produktions- und Lagerstätten des Lieferanten vorzunehmen. Der Lieferant stellt sicher, dass uns entsprechende Rechte ggf. auch im Hinblick auf die Vorlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
II. Umweltstandards:
Active Nutrition International hat sich in besonderer Weise dem Umweltschutz verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Punkten:
a. Zur Vermeidung von möglichen Umweltproblemen ist ein vorsorgender Ansatz zu wählen (z. B. Risiko-Analyse, Prüfung der Umweltverträglichkeit).
b. Auf die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien und Produkte ist hinzuwirken.
Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant generell zur Einhaltung der jeweils in seinem Land geltenden Umweltschutzvorschriften sowie dazu, Active Nutrition International bei der Datenerhebung zur Erstellung von Ökobilanzen bestmöglich zu unterstützen.
III. Sozial-Standards:
1. Die Achtung der Menschenrechte ist ein elementarer Grundsatz menschlichen Zusammenlebens. Menschenverachtende Arbeitsverhältnisse und -bedingungen widersprechen diesem Grundsatz.
2. Bei der Ausgestaltung unserer Geschäftsbeziehungen achten wir auf die Einhaltung der sozialen Standards. Als Voraussetzung jeder Geschäftsbeziehung erklären sich unsere Lieferanten im eigenen Umfeld sowie für ihre Sublieferanten damit einverstanden, die folgenden Bedingungen als elementare Rechte für die Beschäftigten einzuhalten:
3. Kinderarbeit ist bei der Herstellung von Gütern oder der Erbringung von Leistungen für die Active Nutrition International GmbH untersagt. Für die Definition von Kinderarbeit gelten die Regelungen der Vereinten Nationen oder die national geltenden Regelungen, je nachdem, welche strenger sind.
4. Die Beschäftigten müssen existenzsichernde Löhne und sonstige Leistungen erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den angemessenen Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, je nachdem, welche höher sind. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Alle zusätzlichen Stunden müssen auf Grundlage der geltenden Vorschriften und/oder der in der Region geltenden, angemessenen Branchenstandards, je nachdem, welches Niveau höher ist, als Überstunden bezahlt werden. Auf regelmäßiger Basis darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche.
5. Das gesetzliche Recht der Beschäftigten, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, darf in keiner Weise von den Lieferanten und Dienstleistern eingeschränkt werden.
6. Es erfolgt keine Diskriminierung aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Überzeugungen der Beschäftigten.
7. Der Einsatz von Zwangsarbeit, körperlicher Bestrafung, körperlicher oder seelischer Nötigung ist untersagt.
8. Sichere und möglichst gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sind zu gewährleisten. Entsprechende Grundsätze gelten für die Unterkünfte der Beschäftigten, wenn solche zur Verfügung gestellt werden.
9. Die internationalen Menschenrechte sind zu respektieren. Die Lieferanten haben im eigenen Umfeld sowie für ihre Sublieferanten sicherzustellen, dass es weder direkt, noch indirekt (in vor- /nachgelagerten Bereichen), zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Beschäftigten kommt.
10. Es besteht eine Selbstverpflichtung, Korruption in allen Formen sowie Erpressung abzulehnen.
IV. Allgemeines
Die Lieferanten und ihre Sublieferanten erklären sich damit einverstanden, dass die Befolgung dieses Verhaltenskodex kontrolliert werden kann, sei es durch die Active Nutrition International - Unternehmen selbst oder durch von Active Nutrition International beauftragte unabhängige Organisationen. Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex, der den Active Nutrition International -Unternehmen bekannt wird, kann zur unverzüglichen Einstellung der Geschäftsbeziehung führen. Die Lieferanten erklären sich bereit, Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen ihrerseits und seitens ihrer Sublieferanten dem beauftragenden Active Nutrition International - Unternehmen unverzüglich und ohne jede weitere Aufforderung mit Vorschlägen für geeignete Abhilfemaßnahmen anzuzeigen. Um den Anforderungen von Active Nutrition International bestmöglich zu entsprechen, informiert und schult das Unternehmen seine Beschäftigten regelmäßig in geeigneter Weise. Active Nutrition International begrüßt die Einführung von nationalen und internationalen Standards und Normen bezüglich Qualität, Umwelt und Soziales (z. B. ISO 9001, FSSC 22.000, IFS, SQF, BRC, ISO 14001, EMAS, SA 8000)